bc3-Beratung

Suche

Direkt zum Seiteninhalt

Gründungszuschuss


Gründungszuschuss

Seit dem 28.12.2011 gibt es für Existenzgründer neue Regelungen beim Gründungszuschuss. Dieses Förderinstrument ersetzt –wie bisher- den Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) sowie das Überbrückungsgeld.
Lassen Sie sich so früh wie möglich von uns beraten, um sich Ihren Gründungszuschuss zu sichern. Nutzen Sie uns und unsere Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit mit den örtlichen Arbeitsagenturen und mit der Beantragung des Gründungszuschusses. Denn bereits mit dem ersten Gespräch bei der Arbeitsagentur müssen Sie die Weichen in die richtige Richtung stellen, damit für Sie kein Förderschaden entsteht.

Antragsverfahren und Höhe des Zuschusses

Der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen (siehe Punkt Voraussetzungen) wird vom Gründer bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. Die Prüfung des Antrages kann bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen. Gelegentlich kommt es auch zu Rückfragen der Agentur. Wird der Antrag positiv beschieden, erhält der Existenzgründer jetzt für 6 Monate sein bisheriges Arbeitslosengeld weiter und zusätzlich 300.- Euro / Monat als so genannte Sozialversicherungspauschale.

Nach Ablauf der ersten 6 Monate hat der Gründer die Möglichkeit, einen 2. Antrag auf die so genannte „Weitergewährung des Gründungszuschusses“ zu stellen. Hierzu muss der Gründer die bisherige Entwicklung seines Unternehmens sowie die Perspektiven darstellen. In manchen Fällen ist auch eine erneute fachkundige Stellungnahme erforderlich.

Es besteht mit der Verlängerung des Bezugs von Gründungszuschuss die Möglichkeit, für weitere 9 Monate 300 Euro / Monat zu erhalten.
Seit der Gesetzesänderung besteht für beide Elemente des Gründungszuschusses kein Rechtsanspruch mehr.


Habe ich im Falle der Aufgabe der Selbstständigkeit weiter Anspruch auf ALG I?

Grundsätzlich wird durch den Gründungszuschuss der Anspruch aus Arbeitslosengeld verbraucht.
Sollten Sie -aus welchem Grund auch immer- Ihre Selbstständigkeit aufgeben, so haben Sie nur dann noch Anspruch auf ALG I, wenn Sie nach Abzug des bereits vor der selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommenen ALG I sowie der Zeit des Bezugs von Gründungszuschuss noch Anspruchszeit übrig haben.
Es besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, um einen entsprechenden Anspruch zu erwerben.


Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Um den Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen, müssen Sie nach aktueller Rechtslage noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf das ALG I haben. Zusätzlich dürfen in den vergangen 24 Monaten keine Förderungen dieser Art beansprucht worden sein.

Der Antrag besteht aus mehreren Teilen:

- Antragsformular
- Anforderungen einer fachkundigen Stellungnahme
- Fachkundige Stellungnahme
- Businessplan mit Text- und Zahlenteil
- Lebenslauf sowie eventuell eine kurze Stellungnahme, falls Sie schon mal selbstständig waren
- Ggfs. weitere Unterlagen, die Ihre Selbstständigkeit als beste Möglichkeit für eine langfristige Festigung im Arbeitsmarkt belegen


Beiträge zur Krankenversicherung

Solange Sie Anspruch auf Gründungszuschuss haben – also maximal 15 Monate – haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu einem vergünstigten Satz versichert zu werden. Ob man sich privat versichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, ist eine individuelle Entscheidung des Gründers.


Bei all Ihren Fragen rund um den Gründungszuschuss stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü